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Friedensrichter

 

Im Zivilverfahren werden Streitsachen aus dem Privatrecht entschieden. Von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen, muss bei zivilrechtlichen Verfahren vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Wenn gesetzlich keine besonderen Schlichtungsbehörden vorgesehen sind, ist hierfür die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter zuständig.

Möchte eine Person ein Verfahren einleiten, hat sie bei der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter ein Schlichtungsgesuch und die Beilagen je im Doppel einzureichen. Dieses hat mindestens die Gegenpartei zu bezeichnen und die Rechtsbegehren, den Streitgegenstand und vorteilsweise eine Begründung zu enthalten. Im Verfahren vor der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, jedoch Gerichtskosten erhoben.

Die Parteien haben zur Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen. Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter versucht in einem formlosen Verfahren, mit den Parteien gemeinsam eine Lösung zu finden und sie zu versöhnen. Schliessen die Parteien einen Vergleich, wird dadurch das Verfahren beendet. Können sie sich nicht einigen, stellt die Friedensrichterin oder der Friedensrichter der klagenden Partei die Klagebewilligung aus. Diese berechtigt zur Einreichung einer gerichtlichen Klage innert einer Frist von drei Monaten an das zuständige Bezirksgericht. Anstatt der Klagebewilligung kann die Friedensrichterin oder der Friedensrichter bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 auf Antrag der klagenden Partei einen kostenpflichtigen Entscheid fällen oder den Parteien bis zu einem Streitwert von Fr. 5‘000.00 einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Wird dieser innert einer Frist von zwanzig Tagen von keiner Partei abgelehnt, wird er zum Entscheid. Lehnt eine Partei hingegen ab, fällt der Urteilsvorschlag dahin und die Friedensrichterin oder der Friedensrichter stellt der klagenden Partei die Klagebewilligung zu. Gestützt auf diese Klagebewilligung kann die klagende Partei innert drei Monaten beim zuständigen Bezirksgericht eine Klage einreichen.

Allgemeine Anfragen können Sie direkt telefonisch oder per E-Mail an den geschäftsführenden Friedensrichter (in Abwesenheit an den stellvertretenden geschäftsführenden Friedensrichter), fallspezifische Anfragen an den zuständigen Friedensrichter, richten. Ein Standardformular zur Einreichung eines Schlichtungsgesuches vor dem Friedensrichteramt finden Sie unter folgender Homepage.

Friedenrichteramt Kreis V
Postfach 56
5200 Brugg


Geschäftsführender Friedensrichter
Hr. Beat Wormstetter

Postfach 56
5200 Brugg
Telefon  079 338 56 89
E-Mail    beat.wormstetter@ag.ch


Stellvertreter geschäftsführender Friedensrichter
Hr. Patrik Schibli

Postfach 52
5442 Fislisbach
Telefon  062 745 72 21
E-Mail    patrik.schibli@ag.ch


Friedensrichterin
Fr. Nadia Diserens

Steinacherstrasse 6
5512 Wohlenschwil
Telefon  076 542 42 62
E-Mail    nadia.diserens@ag.ch


Zur Beantwortung von Rechtsfragen stehen verschiedene unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen zur Verfügung. In der Gemeinde Stetten gibt es das Angebot der unentgeltlichen Rechtsauskunft nicht. Jedoch bieten verschiedene Nachbarsgemeinden diese Möglichkeit zusammen mit dem Aarg. Anwaltsverband an.

Alle Aarg. Rechtsauskunftsstellen