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Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Die Witterung kann das Wachstum von Hecken, Sträuchern und Bäumen begünstigen, was leider auch negative Auswirkungen auf die Verkehrsteilnehmer und Passanten auswirken kann. Die Anwohner an öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs werden ersucht, ihre Bäume und Sträucher periodisch und vorschriftsgemäss zurückzuschneiden (§ 109 BauG). Die lichte Höhe von überhängenden Ästen hat über Strassen 4,50 m und über Gehwegen 2,50 m zu betragen.
 
In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 60 cm bis 3 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen (§ 42 BauV). Bei Verkehrssignalen, Hydranten und Strassenlampen müssen die Pflanzen besonders gut zurückgeschnitten werden. Das Zurückschneiden ist bis Mitte Oktober 2026 vorzunehmen.
 
Die Pflanzen sind dauerhaft so zu unterhalten, dass die vorgeschriebenen Sicht- und Höhenbereiche eingehalten werden. Sind die Pflanzen nicht zurückgeschnitten, so muss die Gemeinde für die Durchsetzung ihrer Anordnung (insbesondere an exponierten Strassenabschnitten) besorgt sein. Sonst könnte sie bei einem Verkehrsunfall unter Umständen aufgrund ihrer Werkeigentümerhaftpflicht belangt werden. Art. 687 Abs. 1 ZGB gibt der Gemeinde als Strasseneigentümerin das Recht, sichtbehindernde und damit verkehrsgefährdende Äste selber zurückschneiden. Ist die Gemeinde ihrer Pflicht ausreichend nachgekommen und ereignet sich dennoch ein Unfall infolge sichtbehindernder Pflanzen, haftet in der Regel der Eigentümer vollumfänglich für den Schaden.
 
Der Gemeinderat dankt den Anwohnerinnen und Anwohnern, welche ihren Beitrag zur Verkehrssicherheit leisten, im Namen der Fahrzeuglenker und Passanten bestens.